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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

PartsOS Forecast

Version 2.0 – September 2026

Präambel
PartsCloud stellt mit PartsOS Forecast eine Software-as-a-Service-(SaaS)-Lösung bereit, die darauf ausgelegt ist, Kunden durch intelligente, KI-gestützte Bedarfsprognosen bei der Planung ihrer zukünftigen Bedarfe zu unterstützen. Der Zweck dieser Vereinbarung besteht darin, die allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen, nach denen PartsCloud seine Services erbringt und der Kunde diese erhält und bezahlt. Diese Services können Softwarezugang, Datenanalyse, Berichterstellung sowie weitere über PartsOS Forecast verfügbare Funktionen im Zusammenhang mit Bedarfsprognosen umfassen.
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen; gegenüber Verbrauchern finden sie keine Anwendung.

Diese Vereinbarung unterliegt den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland.

§ 1 Begriffsbestimmungen
1.1 Vereinbarung ist diese AGB.
1.2 PartsCloud ist der Serviceanbieter.
1.3 Services bezeichnet alle in § 2 definierten Leistungen.
1.4 Geschäftszeiten sind von Montag bis Freitag zwischen 9:00 und 17:00 Uhr deutscher Zeit (MEZ bzw. MESZ).
1.5 Kunde ist jedes Unternehmen, das einen Mastervertrag mit PartsCloud abschließt.
1.6 Implementierungsvertrag ist die optionale Vereinbarung für kundenspezifische Konfigurationen oder Integrationen von Drittanbietern und der jeweiligen Vergütung.
1.7 Key Performance Indicators sind spezifische, von der Plattform gemessene Kennzahlen und Muster im Zusammenhang mit Bedarfsentwicklungen und Bedarfsprognosen.
1.8 Mastervertrag ist der Vertrag, den PartsCloud und der Kunde individuell abschließen, gegebenenfalls in elektronischer Form. Dabei können weitere Dokumente einbezogen werden. Die Regelungen des Mastervertrages gelten vorrangig zu den Bestimmungen dieser Vereinbarung und ein Mastervertrag ersetzt alle vorherigen einschlägigen Vereinbarungen zwischen den Parteien.
1.9 Kundendaten bezeichnet alle vom Kunden auf die Plattform hochgeladenen Daten (z. B. SKU, Verbrauchsdaten, Bestandsdaten, Bestellungen, Namen der Kunden, die Bestellungen aufgegeben haben, sowie gezahlte Beträge, Preis, Gewicht, Farbe, Name, historische Nachfragedaten und andere relevante Eingaben), unabhängig davon, ob diese personenbezogen sind oder nicht, einschließlich Daten von Kunden des Kunden.
1.10 Störung (Incident) ist ein unerwartetes Ereignis oder eine Unterbrechung, die den normalen Betrieb der Services beeinträchtigt.
1.11 Plattform oder „Software“ bezeichnet PartsOS Forecast von PartsCloud.
1.12 Parteien dieser Vereinbarung sind PartsCloud und der Kunde.
1.13 Geplante Wartung ist jede geplante Ausfallzeit oder jedes Update bzw. jede Serviceänderung.
1.14 Bedarfsprognosen sind Prognosen zukünftiger Bedarfe, die von PartsCloud auf Grundlage der Kundendaten IT- und KI-gestützt generiert werden. Solche Prognosen unterliegen einer gesonderten Prüfung durch den Kunden.
1.15 Notfallwartung ist eine ohne Vorankündigung durchgeführte Wartung, soweit diese zur Abwehr konkreter Gefahren für die Sicherheit oder Integrität der Plattform oder der Daten erforderlich ist (z. B. Einspielen kritischer Sicherheitspatches).
1.16 Dritte sind alle Parteien außer PartsCloud und dem Kunden.
1.17 PartsCloud-Daten bezeichnet alle Informationen, Daten und Inhalte, die PartsCloud dem Kunden im Rahmen der Services bereitstellt oder zugänglich macht, einschließlich Bedarfsprognosen, Key Performance Indicators, Datenausgaben sowie vertraulicher Informationen von PartsCloud.

§ 2 Leistungsumfang
2.1 Leistungen von PartsCloud
a) PartsCloud stellt Zugang zu PartsOS Forecast bereit, einer Software-as-a-Service-(SaaS-)Lösung, die unter Einsatz KI-gestützter Modelle zur Erstellung und Analyse von Bedarfsprognosen entwickelt wurde. Der Service umfasst insbesondere die Erstellung von Bedarfsprognosen auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Daten sowie die dazugehörige Datenanalyse, Datenvisualisierung und Bereitstellung von Datenausgaben. Qualität und Richtigkeit der Datenausgaben hängen von der Qualität, Vollständigkeit und Aktualität der vom Kunden bereitgestellten Daten ab; die Verantwortlichkeit für Datenausgaben bei fehlerhaften oder unvollständigen Eingaben richtet sich nach § 5.2 und § 8.
b) Der Service umfasst außerdem Daten-Uploads und -Downloads sowie die Übertragung von Daten zwischen der PartsOS Forecast API und dem ERP-System des Kunden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, eine Verbindung zwischen seinem ERP und der PartsCloud-API herzustellen und aufrechtzuerhalten sowie sicherzustellen, dass sein ERP-System Daten in den vereinbarten Datenformaten liest und schreibt.
c) Zusätzliche Funktionen und Module können je nach Regelung im Mastervertrag bereitgestellt werden.
d) PartsCloud ist berechtigt, die Plattform zu ändern, zu verbessern oder um neue Funktionen zu erweitern, soweit die Kernfunktionalität der vereinbarten Services erhalten bleibt und die Änderung für den Kunden unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist. Wesentliche nachteilige Änderungen wird PartsCloud dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen; in diesem Fall ist der Kunde berechtigt, die Vereinbarung und den Mastervertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.
e) Während PartsOS Forecast datengestützte Bedarfsprognosen und daraus abgeleitete Erkenntnisse liefert, ist der Service als Entscheidungsunterstützung gedacht. PartsCloud übernimmt keine Gewähr für die absolute Genauigkeit oder Vollständigkeit von Bedarfsprognosen oder anderen Ausgaben, da diese von der Qualität der Kundendaten, Marktveränderungen und externen Faktoren beeinflusst werden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, alle Prognosen und Ausgaben vor dem Handeln zu prüfen und zu validieren.
2.2 Leistungen von Dritten
PartsCloud kann Dienstleister Dritter einsetzen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Services eines bestimmten Dritten. Diese sind ein Zusatz und unterliegen dieser Vereinbarung.
2.3 Kundenspezifische Konfiguration
PartsCloud kann kundenspezifische Konfigurationen anbieten. Die hierfür erbrachten Leistungen und der Support werden im Implementierungsvertrag definiert.

§ 3 Serviceverfügbarkeit
3.1 Die Serviceverfügbarkeit ist gegeben, solange die Plattform zugänglich und nutzbar ist.
3.2 Die Verfügbarkeit der Services beträgt während der Geschäftszeiten im Durchschnitt eines Kalendermonats mindestens 96,6 %. Bei der Berechnung der Verfügbarkeit bleiben ausschließlich folgende Zeiten außer Betracht: (i) geplante Wartung gemäß § 3.3, (ii) Notfallwartung gemäß § 3.4, (iii) Ausfallzeiten aufgrund höherer Gewalt (§ 8.5) sowie (iv) Ausfallzeiten, die auf Umständen beruhen, die der Kunde oder Dritte in seinem Verantwortungsbereich zu vertreten haben, einschließlich Störungen der Anbindung des kundenseitigen ERP-Systems oder der Internetverbindung des Kunden.
3.3 Geplante Wartung kann mit einer Mindestvorankündigungsfrist von 72 Stunden gegenüber dem Kunden erfolgen, mit einer maximal zulässigen geplanten Ausfallzeit von 24 Stunden pro Monat. Bevorzugte Wartungszeiten sind an Wochenenden und außerhalb der Geschäftszeiten. Die Mitteilung erfolgt per E-Mail oder über das Support-Portal.
3.4 Notfallwartung gemäß § 1.15 kann PartsCloud ohne Vorankündigung durchführen. Die Benachrichtigung des Kunden erfolgt so bald wie vernünftigerweise möglich. Sonstige ungeplante Ausfallzeiten gelten als Nichtverfügbarkeit im Sinne von § 3.2.

§ 4 Supportverfügbarkeit
4.1 Allgemeine Verfügbarkeit
a) Support ist während der Geschäftszeiten per Ticket und E-Mail verfügbar.
b) PartsCloud antwortet auf alle Kundenanfragen per Ticket oder E-Mail innerhalb eines Geschäftstages.
c) Telefonischer Support ist auf Best-Effort-Basis oder wie anderweitig vereinbart verfügbar.
4.2 Support bei Störungen
a) Störungen werden nach Auswirkungsgrad priorisiert.
b) Während Serviceunterbrechungen stellt PartsCloud regelmäßige Status-Updates über die Statusseite oder direkte Kommunikation (E-Mail, Teams) bereit.
c) PartsCloud reagiert auf gemeldete Störungen innerhalb folgender Reaktionszeiten: bei kritischen Störungen (Plattform insgesamt nicht nutzbar) innerhalb von vier Geschäftsstunden, bei erheblichen Störungen (wesentliche Funktionen beeinträchtigt) innerhalb von einem Geschäftstag, bei sonstigen Störungen innerhalb von zwei Geschäftstagen. PartsCloud wird Störungen entsprechend ihrer Priorität schnellstmöglich beheben oder dem Kunden eine zumutbare Umgehungslösung bereitstellen.
4.3 Abhilfen
Falls PartsCloud die Serviceverfügbarkeit gemäß § 3.2 nicht einhält, werden folgende Abhilfen gewährt: Fällt die Verfügbarkeit auf monatlicher Ebene unter 96,6 %, bleibt aber über 95 %, erhält der Kunde eine Gutschrift in Höhe von 5 % seiner Monatsgebühr. Fällt die Verfügbarkeit unter 95 %, erhöht sich die Gutschrift auf 20 % der Monatsgebühr. Gutschriften dürfen jedoch die Höhe einer Monatsgebühr pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Dem Kunden bleibt es jedoch unbenommen nachzuweisen, dass PartsCloud durch die Nichteinhaltung der Serviceverfügbarkeit gemäß § 3.2 ein höherer Schaden entstanden ist. Gewährte Gutschriften werden auf Schadensersatzansprüche des Kunden wegen desselben Ereignisses angerechnet.

§ 5 Pflichten des Kunden
5.1 Allgemeine Pflichten
a) Benutzernamen und Passwörter für den Zugriff auf die Services und die Plattform sind vom Kunden sicher und vertraulich zu behandeln.
b) Der Kunde hat alle geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten.
c) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass hochgeladene oder mit der Plattform geteilte Daten keine Rechte Dritter verletzen.
5.2 Dateneingabe und Nutzung der Datenausgaben
a) Kunden müssen eine genaue und rechtzeitige Eingabe relevanter und/oder angeforderter Daten durchführen, um die Wirksamkeit der Plattform zu maximieren.
b) Kunden müssen alle Bedarfsprognosen validieren, bevor sie operativ verwendet werden. PartsCloud ist nicht verantwortlich für Verluste, die aus der ungeprüften Verwendung von Bedarfsprognosen resultieren.
c) Über die Plattform bereitgestellte Key Performance Indicators (KPIs) werden aus Kundendaten abgeleitet und dienen als Entscheidungsunterstützung. Sie ersetzen keine umfassende betriebliche Analyse durch den Kunden.
d) Kunden sind für die Konfiguration von Benachrichtigungen (Alerts) innerhalb des Systems verantwortlich.
e) Kunden sind dafür verantwortlich, dass geeignete Teammitglieder das Onboarding und die von PartsCloud bereitgestellten Schulungsmaterialien absolvieren. Fehlbedienungen infolge mangelnder Schulung liegen in der Verantwortung des Kunden.
§ 6 Nutzungsrechte an der Plattform
6.1 Gewährung und Umfang der Nutzungsrechte an der Plattform
PartsCloud gewährt dem Kunden hiermit ein nicht-exklusives, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Plattform ausschließlich für interne Geschäftszwecke des Kunden. Der Kunde darf mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen die Nutzung der Plattform ermöglichen. Die hier gewährte Lizenz ist auf die in § 2 beschriebenen spezifischen Services beschränkt.
6.2 Nutzungsbeschränkungen
Der Kunde darf in Bezug auf die Plattform die Software nicht:
• rückentwickeln, dekompilieren oder disassemblieren;
• an Dritte unterlizenzieren, vertreiben oder übertragen;
• nutzen, um ein konkurrierendes Produkt oder einen konkurrierenden Service zu entwickeln oder
• in einer Weise nutzen, die geltende Gesetze oder Vorschriften verletzt.
6.3 Updates und Upgrades
PartsCloud kann Updates und Upgrades der Software bereitstellen. Die Bedingungen dieser Vereinbarung gelten auch für solche Updates und Upgrades, sofern nicht anders festgelegt.
6.4 Beendigung der Nutzungsrechte
Die hier gewährten Nutzungsrechte enden automatisch mit dem Ablauf oder der Beendigung des Mastervertrags und/oder dieser Vereinbarung. Nach Beendigung hat der Kunde jede Nutzung der Software einzustellen und alle sich in seinem Besitz befindlichen Kopien zurückzugeben oder zu vernichten. Hiervon ausgenommen sind Datenausgaben und Exporte, an denen dem Kunden gemäß § 11.2 fortbestehende Nutzungsrechte zustehen, sowie Kopien, die der Kunde aufgrund gesetzlicher Pflichten aufzubewahren hat.

§ 7 Vergütung
7.1 Es gelten die im Mastervertrag vereinbarten Entgelte. Diese verstehen sich in EUR und netto zuzüglich USt.
7.2 PartsCloud kann die Preise mit Wirkung für die Zukunft anpassen. Preisänderungen kündigt PartsCloud dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform an. Nimmt der Kunde die Preisänderung nicht an, ist er berechtigt, die Vereinbarung und den Mastervertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung in Textform zu kündigen; auf dieses Kündigungsrecht wird PartsCloud in der Ankündigung gesondert hinweisen. Bis zum Wirksamwerden einer solchen Kündigung gilt die bisherige Preismatrix fort.
7.3 Die Entgelte decken sämtliches Personal, Material und sonstige Leistungen ab, die PartsCloud in der Vorbereitung, Nachbereitung und Durchführung der vertraglichen Services erbringt.
7.4 Die Zahlung hat innerhalb von 15 Tagen nach Zugang der Rechnung auf das auf der Rechnung angegebene Bankkonto zu erfolgen.
7.5 Der Kunde kann gegen Forderungen von PartsCloud nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 8 Haftung
8.1 Haftung
a) PartsCloud haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer von PartsCloud ausdrücklich übernommenen Garantie sowie nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
b) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet PartsCloud nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von § 8.2, der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
c) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für jede persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und/oder Dritte, die im Auftrag von PartsCloud handeln.
d) Die verschuldensunabhängige Haftung von PartsCloud für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel der Plattform gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.
8.2 Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
Die Parteien haften einander bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertraut, jedoch beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
8.3 Haftung für Empfehlungen
a) PartsCloud haftet unbeschränkt, wenn die datengestützten Erkenntnisse und Empfehlungen aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit fehlerhaft sind. Da gemäß § 2.1 e) keine Gewährleistung für die Empfehlungen besteht, besteht insoweit auch keine Haftung. Die Haftungstatbestände gemäß § 8.1 a) bleiben unberührt.
b) Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von PartsCloud auf den Schaden beschränkt, der vorhersehbar und typisch für die Art des betreffenden Geschäfts ist.
c) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für jede persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und/oder Dritte, die im Auftrag von PartsCloud handeln.
8.4 Freistellung von Ansprüchen Dritter
a) PartsCloud stellt den Kunden von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung von Rechten Dritter im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehen. Der Kunde wird PartsCloud über geltend gemachte Ansprüche unverzüglich in Textform informieren, ohne Zustimmung von PartsCloud kein Anerkenntnis abgeben und PartsCloud – soweit rechtlich zulässig – die Führung der Auseinandersetzung überlassen oder ihn hierbei angemessen unterstützen.
b) Der Kunde stellt PartsCloud von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung von Rechten Dritter gemäß § 5.1 c) entstehen. PartsCloud wird den Kunden über geltend gemachte Ansprüche unverzüglich in Textform informieren, ohne Zustimmung des Kunden kein Anerkenntnis abgeben und dem Kunden – soweit rechtlich zulässig – die Führung der Auseinandersetzung überlassen oder ihn hierbei angemessen unterstützen.
8.5 Höhere Gewalt
Weder PartsCloud noch der Kunde haften oder gelten als vertragsbrüchig bzw. in Verzug aufgrund einer Verzögerung oder Nichterfüllung der nach dieser Vereinbarung geschuldeten Leistungen, soweit diese auf Ursachen oder Bedingungen beruhen, die außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegen, solange die Partei alle wirtschaftlich angemessenen Anstrengungen unternimmt, die Ursachen der Nichterfüllung zu vermeiden oder zu beseitigen. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als 90 Tage ununterbrochen an, ist jede Partei berechtigt, die Vereinbarung mit einer Frist von zwei Wochen in Textform zu kündigen.
§ 9 Datenschutz von PartsCloud und Lizenzierung
9.1 Regelungen
PartsCloud und der Kunde halten die für sie geltenden Datenschutzvorschriften ein. Soweit PartsCloud personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Im Falle von Widersprüchen geht die Auftragsverarbeitungsvereinbarung dieser Vereinbarung in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vor.
9.2 Kundendaten
a) Kundendaten werden durch PartsCloud sicher auf Cloud-basierten Servern und gemäß branchenüblichen Maßnahmen gespeichert.
b) Der Kunde behält seine Rechte an den Kundendaten, gewährt PartsCloud jedoch Nutzungsrechte im zur Vertragserfüllung erforderlichen Umfang. Außerdem gewährt der Kunde PartsCloud ein einfaches, unwiderrufliches, zeitlich unbegrenztes und auch nach Beendigung dieser Vereinbarung fortbestehendes Recht zur Nutzung anonymisierter und aggregierter Daten zum Zweck der Bereitstellung, Analyse, Weiterentwicklung und Verbesserung der Plattform und ihrer Funktionen, einschließlich des Trainings statistischer und KI-gestützter Modelle. Alle in dieser Weise verwendeten Kundendaten werden so anonymisiert und/oder aggregiert, dass sie keinesfalls bestimmten Kunden zugeordnet werden können.
c) PartsCloud verarbeitet Kundendaten im Übrigen ausschließlich, um die Plattform und Services bereitzustellen, zu warten und zu verbessern, einschließlich der Erstellung und Analyse von Bedarfsprognosen.
d) Kundendaten werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht an Dritte weitergegeben.
e) Kundendaten werden für die Dauer dieser Vereinbarung aufbewahrt. Auf Anforderung stellt PartsCloud dem Kunden die Kundendaten innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung dieser Vereinbarung in einem gängigen, strukturierten Format (z. B. CSV) zum Export bereit; weitergehende Migrationsunterstützung erbringt PartsCloud gegen gesonderte Vergütung nach Aufwand. Nach Ablauf des Exportzeitraums löscht PartsCloud die Kundendaten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Anonymisierte und aggregierte Daten gemäß § 9.2 b) sind von der Löschpflicht ausgenommen.

§ 10 Datenschutz und Vertraulichkeit des Kunden
10.1 Der Kunde implementiert und unterhält branchenübliche Datenschutzmaßnahmen, um PartsCloud-Daten vor unbefugtem Zugriff, Offenlegung oder Zerstörung zu schützen.
10.2 Der Kunde bemüht sich nach besten Kräften, PartsCloud unverzüglich über vermutete oder tatsächliche Sicherheitsverletzungen zu informieren und unverzüglich Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen.
10.3 Der Kunde stellt sicher, dass der Zugriff auf PartsCloud-Daten nur autorisiertem Personal vorbehalten ist und verwendet branchenübliche Authentifizierungs- und Autorisierungsmechanismen.
10.4 Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Branchenstandards in Bezug auf Cybersicherheit und Datenschutz.
10.5 Der Kunde bewertet und adressiert regelmäßig Schwachstellen in seinen Systemen und Anwendungen mithilfe branchenüblicher Tools und Verfahren.
10.6 Der Kunde stellt sicher, dass alle Dritten mit Zugriff auf PartsCloud-Daten diese Cybersicherheitsbestimmungen ebenfalls einhalten.
10.7 Der Kunde verpflichtet sich, die Vertraulichkeit von Informationen von PartsCloud unter Verwendung branchenüblicher Schutzmaßnahmen zu wahren.
10.8 Der Kunde führt regelmäßige Cybersicherheitsschulungen für seine Mitarbeitenden durch, um ein hohes Maß an Sicherheitsbewusstsein aufrechtzuerhalten.
10.9 Der Kunde stellt sicher, dass PartsCloud-Daten sicher gespeichert werden, unter Verwendung regelmäßig aktualisierter, sicherer Backup-Lösungen. Der Kunde implementiert Datenredundanzpraktiken zum Schutz vor Datenverlust. Wann immer möglich, werden PartsCloud-Daten sowohl im Ruhezustand als auch bei der Übertragung verschlüsselt, gemäß branchenüblichen Verschlüsselungsprotokollen.

§ 11 Schutz- und Nutzungsrechte insbesondere an Weiterentwicklungen
11.1 Rechte von PartsCloud
Sämtliche Urheberrechte, Leistungsschutzrechte, gewerblichen Schutzrechte und sonstigen Rechte an der Plattform, der zugrunde liegenden Software, den eingesetzten Modellen, Verfahren und Methoden, der Dokumentation, den Marken und Kennzeichen von PartsCloud sowie am Know-how von PartsCloud stehen im Verhältnis der Parteien ausschließlich PartsCloud bzw. deren Lizenzgebern zu. Dies gilt auch für Weiterentwicklungen, Updates, Upgrades und neue Funktionen der Plattform, die PartsCloud während der Laufzeit dieser Vereinbarung vornimmt. Dem Kunden werden Rechte hieran nur in dem Umfang eingeräumt, der sich aus § 6 und diesem § 11 ergibt; eine Übertragung von Rechten ist damit nicht verbunden.
11.2 Nutzungsrechte an Datenausgaben
An den für den Kunden generierten Datenausgaben (insbesondere Berichten, Prognosen, Auswertungen und Exporten) räumt PartsCloud dem Kunden ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, auch nach Beendigung dieser Vereinbarung fortbestehendes Recht ein, diese für interne Geschäftszwecke zu nutzen. Die den Datenausgaben zugrunde liegenden Modelle, Verfahren, Algorithmen und das Know-how von PartsCloud verbleiben hiervon unberührt bei PartsCloud.
11.3 Kundenindividuelle Entwicklungen
a) Die Entwicklung kundenindividueller Software, Schnittstellen, Konfigurationen oder sonstiger individueller Anpassungen (nachfolgend „Individualentwicklungen") erfolgt ausschließlich aufgrund gesonderter Vereinbarung (insbesondere eines Implementierungsvertrags) und gegen gesonderte Vergütung. Ein Anspruch des Kunden auf Individualentwicklungen besteht aus dieser Vereinbarung nicht.
b) Soweit in der gesonderten Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist, räumt PartsCloud dem Kunden an den Individualentwicklungen mit vollständiger Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung ein ausschließliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Recht ein, diese für eigene Geschäftszwecke zu nutzen.
c) Ungeachtet der Regelungen in vorstehendem § 11.3 b) behält PartsCloud sich an den Individualentwicklungen ein einfaches (nicht ausschließliches), unwiderrufliches, dauerhaftes sowie zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht vor. Dieses umfasst insbesondere das Recht, die Individualentwicklungen zu vervielfältigen, zu bearbeiten, weiterzuentwickeln und auch für andere Kunden und in der Plattform zu nutzen. Die einer Individualentwicklung zugrunde liegenden Ideen, Konzepte, Verfahren, Methoden und das erlangte Know-how darf PartsCloud in jedem Fall uneingeschränkt verwenden.

§ 12 Beendigung
12.1 Diese Vereinbarung endet in Abhängigkeit von der vereinbarten Beendigung des Mastervertrags.
12.2 Das Recht jeder Partei zur Kündigung dieser Vereinbarung und des Mastervertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für PartsCloud insbesondere vor, wenn (i) der Kunde die Plattform missbraucht oder unbefugte Änderungen an ihr vornimmt, (ii) der Kunde wesentliche Pflichten aus dieser Vereinbarung verletzt und die Verletzung trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht fristgerecht abstellt, oder (iii) der Kunde mit der Zahlung eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung trotz Mahnung länger als 30 Tage in Verzug ist. Einer Abmahnung oder Fristsetzung bedarf es nicht, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist (§ 314 Abs. 2 BGB).
12.3 Anstelle einer Kündigung kann PartsCloud den Zugang des Kunden zur Plattform vorübergehend sperren, wenn die Voraussetzungen des § 12.2 vorliegen oder sich der Kunde mit der Zahlung fälliger Vergütung trotz Mahnung in Verzug befindet. Die Sperrung wird, soweit zumutbar, mit angemessener Frist in Textform angekündigt und unverzüglich aufgehoben, sobald der Sperrgrund entfallen ist. Die Zahlungspflicht des Kunden bleibt von einer berechtigten Sperrung unberührt.

§ 13 Besondere Bestimmungen zum Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten gemäß der EU-Datenverordnung
13.1. Die Parteien vereinbaren die folgenden besonderen Bestimmungen in Bezug auf Artikel 23 ff. der EU-Datenverordnung.
13.2. Jede Verpflichtung von PartsCloud unter diesem § 13 setzt die verbindliche Aufforderung des Kunden voraus, zu einem anderen Datenverarbeitungsdienst zu wechseln. Dieser andere Datenverarbeitungsdienst muss gemäß Artikel 23 der EU-Datenverordnung denselben Dienstleistungstyp wie die vertraglichen Leistungen abdecken.
13.3. Der Kunde kann den Mastervertrag samt dieser Vereinbarung durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von mindestens 60 Tagen ("Kündigungsfrist") beenden. Die Rechte des Kunden gemäß Artikel 25 III der EU-Datenverordnung, sich für einen Wechsel zu einer On-Premises-Software oder für die Datenlöschung zu entscheiden, bleiben unberührt.
13.4. Spätestens am Ende der Kündigungsfrist beginnen die Parteien eine 30-tägige Übergangszeit ("Übergangszeit"), während der PartsCloud die Übertragung exportierbarer Daten ermöglicht, die ausschließlich (i) vom Kunden während der Vertragslaufzeit hochgeladene Daten und (ii) automatisch durch die Kernfunktionalitäten der Plattform generierte Metadaten umfassen. Ausgeschlossen sind (a) Daten, die aus den proprietären Algorithmen von PartsCloud abgeleitet wurden, (b) in die vertraglichen Leistungen integrierte Daten Dritter und (c) Systemprotokolle oder Diagnosedaten, sofern ein Risiko der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen von PartsCloud besteht und solche Ausnahmen den in Artikel 23 der EU-Datenverordnung vorgesehenen Wechselprozess nicht behindern oder verzögern.
13.5. Wenn die Übergangszeit technisch nicht durchführbar ist, informiert PartsCloud den Kunden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach der Wechselaufforderung und begründet ordnungsgemäß die technische Undurchführbarkeit und gibt eine alternative Übergangszeit an, die sieben Monate nicht überschreiten darf.
13.6. Der Kunde kann die Übergangszeit einmalig um einen Zeitraum verlängern, den der Kunde für seine eigenen Zwecke für angemessener hält.
13.7. Die Vereinbarung endet automatisch entweder (a) mit erfolgreichem Abschluss der Übergangszeit oder (b) mit Ablauf der Kündigungsfrist, wenn der Kunde nicht wechseln, sondern seine Kundendaten bei Beendigung löschen möchte.
13.8. Auf Anfrage des Kunden erfüllt PartsCloud alle Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen, Unterstützung und Support (z.B. Datenlöschung) gemäß Artikel 25 der EU-Datenverordnung.
13.9 PartsCloud übernimmt keine Verantwortung hinsichtlich der funktionalen Gleichwertigkeit der vertraglichen Leistungen mit Angeboten Dritter. Der Kunde erkennt an, dass Konfigurationsanpassungen, Integrationen von Drittanbietern oder Neuentwicklungen erforderlich sein können, um die gewünschten Ergebnisse in einer neuen Umgebung zu erzielen.
13.10. Für die Durchführung der Kündigung nach diesem § 13 zahlt der Kunde ein Kündigungsentgelt in Höhe von 70% der vereinbarten Entgelte, die für die verbleibende Vertragslaufzeit zu zahlen gewesen wären.

§ 14 Schlussbestimmungen
14.1 Etwaige AGB, sei es des Kunden selbst oder der Lieferanten des Kunden, sind ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn in kundenbezogener Korrespondenz auf sie verwiesen wird.
14.2 Kommunikationsbedingungen
a) Das Kontaktformular ist zur Anforderung von Informationen, zum Stellen von Fragen oder zur Einleitung der Kommunikation zu verwenden. Es ist nur für geschäftliche Anfragen bestimmt.
b) Benachrichtigungen und Kommunikation können über einen oder mehrere der folgenden Kanäle erfolgen: Website, E-Mail, In-App-Benachrichtigung oder Updates auf der offiziellen Website oder im Kundenportal.
c) PartsCloud haftet nicht für ein Ausbleiben des Zugangs zu Benachrichtigungen aufgrund falscher oder veralteter Kontaktdaten, die vom Kunden bereitgestellt wurden.
d) Der Kunde stimmt zu, dass im Rahmen der Kommunikation ausgetauschte Kundendaten von PartsCloud gespeichert und genutzt werden dürfen.
e) Die Sprache der Kommunikation ist Englisch und Deutsch.
14.3 Abtretung
Ohne Zustimmung der anderen Partei ist keine der Parteien berechtigt, Rechte oder Ansprüche aus der Vereinbarung an Dritte abzutreten oder zu übertragen. Eine solche Übertragung oder Abtretung ist ohne Zustimmung der anderen Partei unwirksam. § 354a HGB bleibt unberührt. PartsCloud ist jedoch berechtigt, Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung ohne Zustimmung des Kunden auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG oder im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge oder Unternehmenstransaktion zu übertragen; der Kunde wird hierüber in Textform informiert.
14.4 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam, nichtig und/oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchsetzbaren Bestimmung eine wirksame und durchsetzbare Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.
14.5 Schriftformklausel
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB); dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses. Elektronische Signaturverfahren (z. B. DocuSign) wahren die Textform. Vorrangige Individualabreden im Sinne des § 305b BGB bleiben unberührt.
14.6 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist das Landgericht Hamburg, Deutschland. Die Parteien erklären sich damit einverstanden, im Falle eines Rechtsstreits die erforderlichen prozessualen Erklärungen abzugeben, damit der Rechtsstreit ggf. an das internationale Handelsgericht der Kammer für internationale Handelssachen des Landgerichts Hamburg verwiesen wird, sofern ein solches Gericht bei Beginn des Rechtsstreits besteht. Den Parteien bleibt es jedoch unbenommen, einstweiligen Rechtsschutz bei jedem zuständigen Gericht zu suchen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Landgericht Hamburg.
Für US-Kunden gilt abweichend: Jede Streitigkeit, Kontroverse oder Forderung, die sich aus oder in Bezug auf diese Vereinbarung und den Mastervertrag ergibt, einschließlich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Beendigung, wird nach den Swiss Rules of International Arbitration der Schweizer Handelskammern entschieden, die am Tag der Einreichung der Schiedsanzeige gemäß diesen Regeln in Kraft sind. Die Zahl der Schiedsrichter beträgt eins; der Schiedsort ist Frankfurt am Main, Deutschland. Das Schiedsverfahren wird in englischer Sprache geführt.
14.7 Anwendbares Recht
Diese Vereinbarung unterliegt den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland.

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